MGV 1880-86 Hahnheim

Unser Kurzportrait

Der Männergesangverein 1880/86 Hahnheim hat im Laufe seiner 125 Jahre währenden Geschichte das kulturelle Leben seiner rheinhessischen Heimatgemeinde in vielen Bereichen geprägt. Vorläufer des jetzigen MGV 1880/86 Hahnheim waren der MGV 1880 Concordia Hahnheim und der Sängerbund 1886 Hahnheim, die sich im Jahre 1954 zum heutigen Verein mit der Bezeichnung „Männergesangverein 1880/86 Hahnheim“ zusammen schlossen.

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Das musikalische Repertoire umspannt Lieder aus den verschiedensten Epochen und Musikrichtungen bis hin zu amerikanischen Spirituals und Volksliedern anderer Länder, die zum Teil auch in Originalsprache vorgetragen werden. Daneben nehmen zur rheinhessischen Heimatregion passende mehrstimmige Wein- und Trinklieder einen wichtigen Platz bei den regelmäßigen Konzerten ein.

Von Sangeswettbewerben hat der Männerchor in den letzten 5 Jahrzehnten mehr als 50 qualifizierte Preise mit nach Hause gebracht. Als Krönung seines musikalischen Wirkens erreichte der Chor in den Jahren 1982, 1987, 1991 und 2001 die höchste Auszeichnung des rheinland-pfälzischen Sängerbundes, indem er den Titel eines Meisterchores viermal erwarb.

In den Jahren 1966, 1980 und 1986 wurden das 80-jährige und das 100-jährige Stiftungsfest mit zwei Gesangswettstreiten und Freundschaftssingen sowie akademischen Feiern begangen.

Im Jahre 1981 wurde dem Chor die Zelterplakette überreicht, und der Chor pflanzte zur Erinnerung eine Sängereiche im Dorfbereich.

Die Sänger standen seit Januar 2006 unter der Leitung des Chorleiters Klaus Boxheimer. Vorgänger war der Chordirektor FDB Reinhard Baumgärtner, der im Jahre 1996 den verdienstvollen Dirigenten Kurt Busch nach 34 Jahren abgelöst hatte.

Zu den Höhepunkten in den letzten Jahren gehörten u.a. Chorreisen mit jeweils annähernd 100 Teilnehmern nach Oregon/USA im Jahre 1998 und zur Partnergemeinde Varalja in Südungarn im Jahr 2000. Im April 2005 wurden die Feiern zum 125-jährigen Bestehen des Vereins mit einem großen Festakt und prominenten Persönlichkeiten eröffnet. Ende Juni folgten dann die eigentlichen Festtage u.a. mit einem großen Gesangs-Wettstreit, an dem ca. 60 Chöre aus der Region - aber auch überregional - teilnahmen, und einem deutsch-amerikanischen Festkonzert, zu dem der befreundete Chor "Festival Chorale Oregon" eigens mit annähernd 70 Sängerinnen und Sängern aus den USA angereist war. Den Ausklang bildete dann am Montag ein großer Festumzug durch Hahnheim mit mehr als dreißig Wagen und Fußgruppen, zusammengestellt u.a. von allen Vereinen der Gemeinde.

2009 startete unter dem Dach des MGV ein 2. Chor!

Der ,,Sound of Joy“ ein 4 -stimmiger, gemischter Chor war entstanden.

Sänger und Sängerinnen, unter der sehr engagierten Leitung von Klaus Boxheimer, begeisterten sich für den Chorgesang. Mit Leichtigkeit und großer Professionalität hat er mit uns Chorstücke eingeübt. Selbstverständlich haben wir Techniken zur Stimmbildung und Atemübungen erlernt.

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Herr Boxheimer hat uns nahegebracht, miteinander zu singen!

So umfassen Chorstücke aus unterschiedlichen Genres unser mittlerweile beachtliches Repertoire.

Lieder aus Musicals , Popmusik und moderne Schlager werden genauso begeistert vorgetragen wie afrikanische und amerikanische Spirituals und Gospels.

Der Chor singt zu verschiedenen Anlässen in unserer Gemeinde Hahnheim und der näheren Umgebung .

Im Frühsommer 2018 nahm der Sound of Joy an einem Leistungssingen des Chorverbands RLP teil und wurde mit dem Prädikat " Leistungschor " ausgezeichnet.

2019 haben beide Chöre einen neuen Chorleiter erhalten:
Thomas Höpp für den Männerchor. Seit 2020 auch für den SoJ.

Seit Januar 2024 hat Sarah Röhl die Leitung beider Chöre übernommen

072491.jpeg Satzung des Männergesangvereins 1880/86 Hahnheim

Satzung des MGV 1880/86 Hahnheim

§ 1 Name und Zweck Der Männergesangverein 1880/86 Hahnheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und die Förderung des traditionellen Brauchtums durch Pflege des Chorgesangs und des Liedgutes.

Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Veranstaltung von Chorkonzerten und Chorwettbewerben, usw..
  • Teilnahme an Chorkonzerten, Theateraufführungen, karnevalistischen Veranstaltungen, usw..
  • Teilnahme an öffentlichen Gesangsveranstaltungen wie z.B. Singen in Kirchen zur Konfirmation und Kommunion, Taufen, Advents- und Weihnachtsfeiern, Altenheimen, Dorf- und Volksfesten, usw..
  • Konzertreisen und Auftritten mit befreundeten Chören sowohl im Inland, als auch im Ausland.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 2

Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Hahnheim.

§ 3

Mitglied im Chorverband

Der Verein ist Mitglied des Kreischorverbands Oppenheim und damit Mitglied des Chorverbands Rheinland-Pfalz e.V.

§ 4

Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) singenden Mitgliedern, b) fördernden Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern.

§ 5

Erwerben der Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft

a) Singendes Mitglied kann jeder Sangesfreund/jede Sangesfreundin werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat. b) Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über ihre Aufnahme gilt das unter Ziffer a) gesagte. c) Ehrenmitglied kann werden, wer: a) 50 Jahre Mitglied ist und mindestens 15 Jahre aktiv tätig war, oder b) 25 Jahre singendes Mitglied ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder c) sich als singendes oder förderndes Mitglied besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 6

Pflichten des Mitgliedes

Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl des Vereins förderlich ist.

§ 7

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag (§ 8) für das laufende Jahr gezahlt werden. Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommen, nach vorheriger Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis zum Ende des laufenden Jahres. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitglieder, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung des Vereins zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.

  § 8

Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für etwa von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen. Über den Zahlungsmodus bestimmt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist so zu bemessen, dass er zusammen mit Erlösen, wie z.B. aus der Bewirtung während der Singstunden und aus kulturellen Veranstaltungen, die Dirigentenkosten und andere regelmäßigen Kosten abdeckt.

Von der Zahlung des Beitrages sind befreit: a) aktive Mitglieder bis 25 Jahre, b) Ehrenmitglieder. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag.

§ 9

Singen des Vereins bei besonderen Anlässen

Der Verein singt auf Anfrage u.a. bei folgenden Anlässen:

I. Singende Mitglieder a) Hochzeit b) Silberne Hochzeit, Goldene Hochzeit, Diamantene Hochzeit, Eiserne Hochzeit und Gnadenhochzeit c) Vollendung des 30., 40., 50., 60. Lebensjahres und aller folgenden 5 Jahre. Der Auftritt ist kostenfrei.

II. Ehrenmitglieder a) Goldene Hochzeit, Diamantene Hochzeit, Eiserne Hochzeit und Gnadenhochzeit b) Vollendung des 75., 80. und 85. Lebensjahres und aller folgenden 5 Jahre. Der Auftritt ist kostenfrei.

III. Fördernde Mitglieder auf Wunsch zu besonderen Anlässen Die dadurch entstehenden Kosten werden durch den Jubilar übernommen. Wünsche sind rechtzeitig anzumelden und vom Vorstand zu genehmigen.

IV. Im Todesfall von singenden und fördernden Mitgliedern a) Singende Mitglieder: auf dem Friedhof anlässlich der Beisetzung, b) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder nach Absprache mit den Angehörigen.
Der Auftritt ist kostenfrei.

  § 10

Ehrungen

Singende und fördernde Mitglieder werden für 25-jährige und 40-jährige Mitgliedschaft geehrt. Weitere Ehrungen liegen im Ermessen des Vorstandes.

§ 11

Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12

Vorstand

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für das Geschäftsjahr 2016 wird die Dauer einmalig auf ein Jahr festgelegt. Der Vorstand führt und verantwortet die laufenden Geschäfte und macht der Mitgliederversammlung Vorschläge für die strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Vereins. Er leitet darüber hinaus die Vereinsaktivitäten organisatorisch.

Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Stellvertreter, dem Kassenwart und einem Stellvertreter.

Vor der Wahl von maximal sieben weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes legt die Mitgliederversammlung die Arbeitsbereiche dieser zusätzlichen Vorstandsmitglieder fest. Der Vorstand hat die Möglichkeit, für unterjährig ausscheidende Mitglieder Ersatzvorstandsmitglieder zu benennen ohne Stimmrecht. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 13

Der Chorleiter

Der musikalische Leiter des Chores wird von den singenden Mitgliedern gewählt. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Er berichtet zu Jahresbeginn über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.

§ 14

Arbeitsgebiete des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt.

§ 15

Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Rheinland-pfälzischen Chorverband ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern und Funktionsträgern erhoben und gespeichert:

Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und Eintrittsdatum.

(2) Den für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Informationsblättern sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Einer entsprechenden Verwendung kann im Einzelfall oder generell schriftlich gegenüber der Vorstandschaft widersprochen werden.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein untersagt. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(5) Jedes Mitglied und jeder Funktionsträger hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht. Die Mitgliederdatei wird zu Beginn eines neuen Jahres aktualisiert und die Daten auf Richtigkeit geprüft. Ausgeschiedene Mitglieder werden aus der aktuellen Datei gelöscht. Die Mitgliederdateien der Vorjahre werden so lange aufbewahrt, wie dies gesetzlich erforderlich ist.

(7) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 16

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17

Die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Nach Bedarf kann der Vorstand zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung in der Wochenzeitung für die Verbandsgemeinde „Rhein-Selz (Rhein-Selz AKTUELL), die jedem Haushalt unentgeltlich zugestellt wird. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 21 Tagen liegen. Einladungen können auch mittels E-Mail erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit der Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§ 19) und der Satzungsänderung (§ 20), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind die Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

§ 18

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: 1) die anstehende Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder, 2) die anstehende Wahl von zwei Rechnungsprüfern, 3) die Erledigung der gestellten Anträge, 4) die Entlastung des Vorstandes.   § 19

Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende und der Schriftführer erstatten in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage. Die Kassenprüfer stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 20

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hahnheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (hier: Förderung der Kunst und Förderung der Volksbildung) zu verwenden hat.

§ 21

Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

§ 22

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 28. Februar 2020 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten. Die bislang gültige Satzung vom 15. Februar 2019 wird aufgehoben.

Der Vorstand des MGV 1880/86 Hahnheim

Michael Zang (Vorsitzender)